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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kontakt zum Vertragspartner

Pilanda Systems FlexCo E-Mail · info@pilanda.systems

1. Allgemeines

1.1 Die Pilanda Systems FlexCo (im Folgenden „Pilanda") erbringt für den Auftraggeber Leistungen in der Informationstechnologie, insbesondere Prozessanalyse, Beratung in digitalen Abläufen, individuelle Lösungsentwicklung, AI-Implementierung und Training, Automatisierung sowie Schnittstellenentwicklung. 1.2 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG (keine Verbrauchergeschäfte), sofern ihnen beim ersten Auftrag zugestimmt wurde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Anerkennung durch Pilanda. 1.3 Aufträge und Service Level Agreements (SLA) sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von Pilanda schriftlich und firmengemäß gezeichnet wurden, und verpflichten nur im dort angegebenen Umfang. Angebote sind freibleibend.

2. Leistungsumfang

2.1 Der Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und Auftrag sowie gegebenenfalls gesondert vereinbarten Serviceleistungen. Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. 2.2 Grundlage für Individualentwicklungen, Modulanpassungen und Schnittstellen ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die der Auftraggeber beistellt oder Pilanda gegen Entgelt erstellt. Der Auftraggeber prüft sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit und gibt sie frei. Neue oder geänderte Anforderungen werden gesondert angeboten. 2.3 Pilanda darf eingesetzte Technologien und Infrastruktur nach eigenem Ermessen ändern, sofern die Leistungen nicht beeinträchtigt werden. 2.4 Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus (z. B. außerhalb der Geschäftszeiten, Störungsbehebung infolge unsachgemäßer Bedienung, Schulungen) werden nach tatsächlichem Aufwand zu den gültigen Sätzen verrechnet. 2.5 Vermittelte Leistungen Dritter kommen ausschließlich zwischen Auftraggeber und Drittem zustande. 2.6 Der Auftraggeber stellt praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten rechtzeitig und auf eigene Kosten bereit. Wird auf Testsystemen bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Datensicherung beim Auftraggeber. 2.7 Individualentwicklungen sind spätestens vier Wochen ab Lieferung abzunehmen und zu protokollieren. Verstreicht die Frist ohne Abnahme oder wird die Software im Echtbetrieb genutzt, gilt sie als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 2.8 Stellt sich die Ausführung als tatsächlich oder rechtlich unmöglich heraus, zeigt Pilanda dies unverzüglich an. Bis dahin angefallene Kosten trägt der Auftraggeber, sofern die Unmöglichkeit von ihm zu vertreten ist.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber unterstützt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Maßnahmen und stellt Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und bei Leistungen vor Ort auch Räumlichkeiten rechtzeitig und unentgeltlich bereit. 3.2 Weisungen an Mitarbeiter von Pilanda sind nicht zulässig; Anforderungen richtet der Auftraggeber an die benannten Ansprechpartner. 3.3 Änderungen in Arbeitsabläufen mit Auswirkung auf die Leistungen sind vorab abzustimmen und über einen Change Request festzuhalten. 3.4 Netzanbindung, Endgeräte für vereinbarte Anwendungen und Zugänge zu Fremdsystemen (Schnittstellen) stellt der Auftraggeber bereit, sofern nicht anders vereinbart. 3.5 Passwörter und Zugänge sind streng vertraulich zu behandeln. 3.6 Übergebene Daten verwahrt der Auftraggeber zusätzlich selbst. 3.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verschieben sich Termine angemessen; Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

4. Personal, Pönale und Change Requests

4.1 Die Übernahme von Mitarbeitern des Auftraggebers bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 4.2 Pönalen für Terminabweichungen gelten nur, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurden. 4.3 Beide Vertragspartner können Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Ein Change Request beschreibt Änderung, Gründe sowie Auswirkungen auf Zeitplan und Kosten und wird erst mit Unterzeichnung beider Seiten verbindlich.

5. Gewährleistung

5.1 Pilanda erbringt die Leistungen vertragsgemäß und beginnt bei von ihr zu vertretenden Mängeln umgehend mit der Behebung. 5.2 Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und binnen vier Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Verbesserung hat Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen. 5.3 Keine Gewähr besteht für Fehler durch unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter Dritter, anormale Betriebsbedingungen sowie für vom Auftraggeber oder Dritten veränderte Programme. Deren Behebung erfolgt gegen Entgelt. 5.4 Für gelieferte Hard- oder Softwareprodukte beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate; für Produkte Dritter gelten vorrangig deren Herstellerbedingungen. 5.5 Bei Änderungen bestehender Programme bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung.

6. Haftung

6.1 Pilanda haftet unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden; bei Verzug oder anfänglicher Unmöglichkeit je Schadensfall begrenzt auf die vertragliche Vergütung. Weiterer Schadenersatz ist ausgeschlossen. 6.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 6.3 Ist Datensicherung ausdrücklich vereinbart, haftet Pilanda bei Datenverlust höchstens für die Wiederherstellung aus Sicherungskopien, maximal EUR 10.000 je Schadensfall. Im Übrigen ist der Auftraggeber für Sicherungen verantwortlich. 6.4 Ergebnisse KI-gestützter Funktionen (z. B. Assistenzfunktionen) sind Entscheidungshilfen; die fachliche Prüfung und Freigabe obliegt dem Auftraggeber.

7. Höhere Gewalt

Können Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Embargo, behördliche Eingriffe, Ausfall von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur) nicht fristgerecht erfüllt werden, liegt keine Vertragsverletzung vor. Dauert sie länger als drei Monate, können beide Seiten mit sofortiger Wirkung zurücktreten.

8. Laufzeit, Kündigung und Storno

8.1 Jeder Vertragspartner kann aus wichtigem Grund schriftlich fristlos kündigen, insbesondere bei wesentlicher Pflichtverletzung trotz Abmahnung oder Insolvenz des anderen. 8.2 Bei Vertragsende gibt der Auftraggeber überlassene Unterlagen zurück. Auf Wunsch unterstützt Pilanda bei Datenexport und Übergabe zu den geltenden Stundensätzen. 8.3 Stornierungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Pilanda; neben erbrachten Leistungen kann eine Stornogebühr von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts verrechnet werden. 8.4 Laufzeiten und Kündigungsfristen für vereinbarte Leistungen und SLA ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

9. Vergütung und Zahlung

9.1 Entgelte ergeben sich aus Auftrag, Angebot bzw. SLA und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 9.2 Reisezeiten gelten als Arbeitszeit; Reise- und Nächtigungskosten werden nach Aufwand gegen Beleg erstattet. 9.3 Pilanda kann angemessene Anzahlungen oder Sicherheiten verlangen. 9.4 Einmalige Vergütungen werden nach Leistungserbringung, laufende Vergütungen gemäß Vertrag periodisch verrechnet. Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung nicht abweichend ausgewiesen, sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar; der Betrag ist mit Zustellung der Rechnung fällig. Ein auf der Rechnung angegebenes Fälligkeitsdatum, das vor dem Zugang liegt, verschiebt die Fälligkeit auf den Tag des Zugangs. Skonto gilt nur bei gesondertem Ausweis auf der Rechnung. Bei Verzug werden Verzugszinsen gem. § 456 UGB, der Pauschalbetrag gem. § 458 UGB sowie Mahn- und Einbringungskosten gem. § 1333 Abs. 2 ABGB verrechnet; ab 14 Tagen Verzug kann Pilanda Leistungen einstellen und die Nutzung der Software untersagen. 9.5 Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.6 Abgaben aus dem Vertragsverhältnis trägt der Auftraggeber.

10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

10.1 Alle Rechte an Software, Apps, Schnittstellen und Dokumentationen verbleiben bei Pilanda bzw. deren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält Zug um Zug gegen Bezahlung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vereinbarten Lizenzumfang. 10.2 Durch Mitwirkung des Auftraggebers werden keine weitergehenden Rechte erworben. 10.3 Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden; Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. 10.4 Verletzungen der Urheberrechte ziehen Schadenersatzansprüche nach sich.

11. Datenschutz

11.1 Pilanda beachtet die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) und verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses gem. § 6 DSG. Soweit Pilanda personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) geschlossen. 11.2 Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung stellt der Auftraggeber sicher. 11.3 Pilanda trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff. 11.4 Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung an eingebundene Unterauftragnehmer zu.

12. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner behandeln alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten Betriebsgeheimnisse vertraulich, sofern diese nicht allgemein bekannt, bereits bekannt, unabhängig entwickelt oder behördlich offenzulegen sind. Verbundene Unterauftragnehmer mit gleichwertiger Verpflichtung gelten nicht als Dritte.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Auftraggeber wird während der Geschäftsbeziehung und ein Jahr danach keine eingesetzten Mitarbeiter von Pilanda abwerben; für jeden Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu leisten. 13.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Erfordernis. 13.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung; Pilanda darf den Vertrag auf verbundene Unternehmen übertragen und sich Dritter bedienen. 13.4 Pilanda darf den Auftraggeber samt Logo als Referenz nennen. 13.5 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch bei Ausführung im Ausland. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Pilanda. 13.6 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt; an ihre Stelle tritt eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung. Stand 06.11.2026